Energiepolitik

Musterantrag Förderung von Balkonkraftwerken

Ahoi Kommunalpiraten, die AG Energiepolitik stellt hier eine Hilfe für eure Arbeit zur Verfügung. Den nachfolgenden Antrag könnt ihr in eurer kommunalen Vertretung einbringen, um eine lokale Förderung für Balkonkraftwerke einzurichten. Diese Förderung richtet sich gezielt an Mieter und hat so eine soziale Komponente:

Ein paar Informationen vorweg

Als Balkonkraftwerke oder Steckersolargeräte werden kleine Photovoltaikanlagen bezeichnet, die im einfachsten Fall über eine bereits vorhandene Steckdose angeschlossen werden. Sie speisen Strom in die Versorgungsleitung eines Gebäudes ein und reduzieren die elektrische Energie, die innerhalb einer Wohnung oder eines Hauses verbraucht wird und ansonsten aus dem Netz bezogen wird.

Die technischen Voraussetzungen dafür sind einfach und der Verwaltungsaufwand minimal, da keine gesonderte Abrechnung erfolgt. Der Betreiber der Mini-PV-Anlage kauft einfach weniger Strom. Eventuell überschüssige Elektrizität fließt in das übergeordnete Verteilnetz, wird aber nicht abgerechnet. Da die Anlagen klein sind, stellt der zusätzliche Strom im Netz eine Entlastung dar.

Die Installation kann von handwerklich begabten Laien ausgeführt werden (bis auf die ggf. zu setzende Steckdose). Häufig werden diese Anlagen an Balkonbrüstungen montiert, und daher „Balkonkraftwerk“ genannt. In Deutschland ist die Größe der Anlagen auf 600 W beschränkt. Das deckt in typischen Haushalten den tagsüber anfallenden Standby-Verbrauch, wie z. B. Kühlschrank, Unterhaltungselektronik, etc. komplett ab.

Die Anschaffungskosten für solche Anlagen bewegen sich zwischen ca. 400€ bis 800 €. Seit dem 1.1.2023 ist die Anschaffung bereits von der Mehrwertsteuer befreit. Mit einer Förderung nach dem Vorbild von Berlin (Förderhöhe bis 500 €) besteht die Möglichkeit, insbesondere einkommensschwächeren Bürgern eine einfache Möglichkeit zum Reduzieren ihrer Stromkosten zu bieten, ohne dass sie dafür viel investieren müssten. Um so eine Förderung aufzusetzen, ist ein Haushaltsposten notwendig. Dazu empfiehlt es sich zu schauen, ob Gelder für Klimaschutz vorgesehen sind und ob diese bereits verplant sind.

Bei Mietwohnungen ist die Genehmigung der Eigentümer notwendig. Sofern Wohnungen im kommunalen Wohnungsbau vorhanden sind, sollte hier gleich mit beschlossen werden, dass diese Genehmigung generell zu erteilen ist.

Für den Anschluss der Balkonkraftwerke wird teilweise gefordert eine sogenannte Wieland Steckdose und Stecker zu verwenden. Die ist auf Grund einer VDE-Norm prinzipiell so vorgegeben. Der VDE hat dazu aber im Januar 2023 bereits klar gestellt, dass der Anschluss per Schukostecker ebenfalls unbedenklich ist und die Norm befindet sich in Überarbeitung. Laut VDE ist es unbedenklich Balkonkraftwerke mittels Schukostecker an eine normale Steckdose (im Aussenbereich in entsprechender wetterfester Ausführung) anzuschließen, so lange der Wechselrichter technisch einwandfrei und geprüft ist.

Hier mehr dazu https://www.vde.com/de/presse/pressemitteilungen/2023-01-11-mini-pv

Nachfolgend ist der Mustertext für den eigentlichen Antrag. Ein paar Dinge sind an die lokalen Gegebenheiten anzupassen und es muss ein Finanzrahmen gesetzt werden, der natürlich von der Größe der kommunalen Gliederung und den verfügbaren Finanzen abhängt.

Antrag an Gemeindrat/Kreistag/SVV zur Schaffung einer Förderung für Steckersolargeräte

Steckersolargeräte, auch als „Balkonkraftwerk“ bezeichnet, ermöglichen Bürgern eine einfache Teilhabe an der Energiewende. Mit diesen Anlagen können Mieter Strom für den eigenen Bedarf erzeugen. Die Stadt/Landkreis/Gemeinde schafft mit dieser Richtlinie eine Förderung, da dieser Anlagentyp nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) keine Förderung erhält.

Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass mit der zu fördernden Maßnahme nicht begonnen wurde, bevor der Eingang des Förderantrags durch <zuständige Stelle> bestätigt wurde. Es darf also kein Liefer- oder Leistungsvertrag abgeschlossen werden, bevor die Bestätigung des Eingangs des Antrags vorliegt.

Förderfähige Anlagen
Steckersolargeräte (auch Mini-PV-Anlagen, Stecker-PV, PV-Plug, Balkon-Module oder Balkon-PV genannt) im Sinne dieser Richtlinie sind Photovoltaik-Module mit Wechselrichtern und Halterungen, die an Balkonen oder Fassaden angebracht oder auf Terrassen oder Dächern aufgestellt und an die Steckdose der jeweiligen Haushalte angeschlossen werden. Der Wechselrichter des Steckersolargerätes darf eine maximale Ausgangsleistung von 600 Watt nicht überschreiten.

Pflichten der Antragstellenden/Zuwendungsempfangenden
Das Steckersolargerät muss von den Zuwendungsempfangenden bei angemeldet werden. Im Zuge der Anmeldung bei wird der vorhandene Zähler gegen einen Zweirichtungszähler ausgetauscht, sofern ein solcher Zähler oder ein Zähler mit Rücklaufsperre nicht bereits vorhanden ist. Dieser Austausch ist gesetzlich vorgeschrieben und ist für die Kundinnen und Kunden kostenlos. Der Zähler wird durch oder einen von beauftragten Fachbetrieb ausgetauscht.
Die Zuwendungsempfangenden müssen bestätigen, dass die Zustimmung der Hauseigentümerin/des Hauseigentümers bzw. der Hausverwaltung vorliegt.

Das Steckersolargerät ist von den Zuwendungsempfangenden im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anzumelden.

Sicherheit
Bei der Installation von Steckersolargeräten sind die Bewohner dafür verantwortlich, dass diese sicher befestigt werden. Zur Vermeidung von Gefahren ist sicherzustellen, dass das Steckersolargerät an einen geeigneten Stromkreis angeschlossen wird. Dies ist durch die Antragsberechtigten in Abstimmung mit den Eigentümern und einem Elektrofachbetrieb sicherzustellen. Der Anschluss des Steckersolargerätes ist unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Anforderungen nach DIN VDE V 0100-551 und VDE AR 4105 zu realisieren.
Hinweise der Herstellerfirmen zum Anschluss und zur Benutzung sind zu beachten. Das Gerät muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Der enthaltende Wechselrichter muss eine Konformitätserklärung gemäß VDE AR 4105 enthalten.

Nutzungsdauer und Zweckbindungsfrist
Wird das Mietverhältnis für die Wohnung, zu der das Steckersolargerät installiert wurde, während der Mindestnutzungsdauer von 3 Jahren aufgehoben, bestehen folgende Möglichkeiten, die dreijährige Zweckbindungsfrist dennoch einzuhalten, sofern die Zuwendung bereits ausgezahlt wurde:
Übergabe des Steckersolargerätes an die/den Nachmietende:n, wenn die Verwendung bereits nachgewiesen wurde und die Zuwendung ausgezahlt wurde,
Mitnahme des Steckersolargerätes und Installation, wenn der Balkon der neuen Wohnung geeignet ist und die/der neue Vermieter:in bzw. die Hausverwaltung zustimmt.
Die Übergabe an die/den Nachmietende:n bzw. die Mitnahme ist der <zuständige Stelle> mitzuteilen.
Kommen beide Varianten nicht in Betracht, muss die/der Zuwendungsempfangende die <zuständige Stelle> textlich informieren. Der Zuwendungsbescheid wird widerrufen und die Zuwendung ist an die <zuständige Stelle> zurückzuzahlen.

Antragsberechtigte
Mieter und Mieterinnen mit Erstwohnsitz im

Zuwendungsfähige Ausgaben und Höhe der Zuwendung
Förderfähig sind die Investitionskosten in ein (in Ziffern: 1) Steckersolargerät pro Wohnung. Die Förderung beträgt bis zu € 500, maximal in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben.

a) Das kumulierte Fördervolumen ist auf xxx € beschränkt.
b) Die Zahl der Förderfälle ist auf xx beschränkt.
[je nachdem, wie man das deckeln will]

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